FÖRDERUNGEN der Marktgemeinde Ybbsitz
| Gegenstand | Art der Förderung |
| Wohnbauförderung: | |
|
Errichtung eines Eigenheimes |
3 % Zinsenzuschuß f.€ 8.000,-- 10 Jahre Laufzeit |
| Ankauf eines Eigenheimes | 3 % Zinsenzuschuß f.€ 8.000,-- 10 Jahre Laufzeit |
| Schaffung einer neuen Wohneinheit | 3 % Zinsenzuschuß f.€ 4.000,-- 10 Jahre Laufzeit |
| Ankauf einer Eigentumswohnung (alt) | 3 % Zinsenzuschuß f.€ 4.000,-- 10 Jahre Laufzeit |
| Erwerb einer Eigentumswohnung (neu) | 3 % Zinsenzuschuß f.€ 5.000,-- 10 Jahre Laufzeit |
| Erwerb einer Mietwohnung (neu) | 3 % Zinsenzuschuß f.€ 5.000,-- 10 Jahre Laufzeit |
| Aufschließungskosten | 30 % Ermäßigung |
|
Solaranlagen, Wärmepumpen, Hackschnitzel-und Pelletsheizung |
Zuschuß 10 % der Errichtungskosten, max. €250,- |
|
Gewerbeförderung: (gültig ab 1.1.2007)
RICHTLINIEN für die Wirtschaftsförderung in der Marktgemeinde Ybbsitz Gegenstand der Förderung Die Marktgemeinde Ybbsitz fördert Betriebsgründungen, die Schaffung von Arbeits-plätzen, den Ausbau, die Modernisierung, die Renovierung oder Verbesserung von Gewerbe-, Handels-, Industrie- und Tourismusbetrieben. Die Förderung erfolgt durch a) Investitionszuschüsse b) Arbeitsplatzprämie (Bemessung Kommunalsteuer) und c) Ermäßigung der Aufschließungsabgabe. Investitionszuschüsse Förderungswerber
Als Förderungswerber kommen ortsansässige Einzelunternehmer in den Bereichen Gewerbe, Handwerk, Handel, Tourismus, Industrie und Dienstleistungen in Betracht, die neben der gewerblichen Tätigkeit keine unselbständige Tätigkeit ausüben. Weiters sind juristische Personen (Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Aktiengesellschaft, u.a.) förderungswürdig, wobei für Personen mit maßgeblichem Einfluss auf den Rechtsträger dieselben Voraussetzungen gelten wie sie bei Einzelunternehmern zum Tragen kommen. Förderungswürdige Investitionen Eine Förderung nach diesen Richtlinien wird für folgende Investitionen gewährt: 1) Anschaffung von Fahrzeugen für betriebliche Zwecke (LKW und PKW, welche vorsteuerabzugsberechtigt sind) 2) Anschaffung von Maschinen, Geräten und Werkzeugen für betriebliche Zwecke 3) Errichtung von Betriebsgebäuden 4) Modernisierung von Geschäfts- und Betriebsräumen bzw. Gebäuden durch Zu- oder Umbauten sowie die Renovierung und Verbesserung derselben (ausgenommen laufende Erhaltungsarbeiten) 5) Betriebsmittelkredit bei der Errichtung eines Betriebes oder durch Ablösezahlung bei einer Betriebsübernahme zum Zwecke der Existenzgründung 6) Leasingfinanzierungen bei sämtlichen Investitionen sind förderbar Arbeitszimmer im Wohnungsverband: Bildet ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen Tätigkeit des Förderungswerbers, sind Aufwendungen und Ausgaben, sofern sie auch im steuerlichen Sinne abzugsfähig sind, nach diesen Richtlinien förderbar. Ausmaß der Förderung für Investitionen a) Die Förderung der Marktgemeinde Ybbsitz besteht in der Gewährung eines 5 %igen Zuschusses auf die förderbare Investition, welche bis höchstens € 50.000,00 gefördert wird. Werden die Investitionen mit Rechnungen von Ybbsitzer Betrieben belegt, so gibt es einen 6%igen Zuschuss für diese Investitionssumme. b) Der Zuschuss wird in 5 Jahresraten (jeweils im Juni) ausbezahlt. Erfolgt die Investition und das Ansuchen im ersten Halbjahr, so wird die erste Jahresrate in der zweiten Jahreshälfte (November) zur Auszahlung gebracht. c) Gefördert werden die Nettokosten des Investitionsaufwandes, höchstens jedoch € 50.000,00. d) Eine weitere Förderung ist nur dann möglich, wenn das Kommunalsteuerauf-kommen des vorangegangenen Jahres doppelt so hoch ist wie der zu gewährende jährliche Investitionszuschuss. e) Es dürfen maximal 2 Förderungen gleichzeitig bestehen. Erst nach Auslaufen einer Förderung kann wieder um eine neue angesucht werden. Diese Regelung gilt auch für die Gewerbeförderung nach den alten Richtlinien. Verfahrensbestimmungen Vor Investitionsbeginn hat sich der Förderungswerber mit der Gemeinde in Verbindung zu setzen, um die Förderungsmöglichkeiten abzuklären. Der Förderungswerber hat spätestens ein Jahr nach Durchführung der Investitionen bzw. der Betriebsneugründung oder Betriebsübernahme schriftlich anzusuchen. Dem Ansuchen sind folgende Unterlagen anzuschließen: a) Nachweis der Gewerbeberechtigung (keine unselbständige Tätigkeit) b) Rechnungen, Leasingverträge und Zahlungsbestätigungen (in Kopie) von den getätigten Investitionen Über das Ansuchen entscheidet der Bürgermeister. Ein Rechtsanspruch auf eine Förderung kann aus diesen Richtlinien nicht abgeleitet werden. Abgabenrückstände dürfen von der Gemeinde mit dem Investitionszuschuss gegenverrechnet werden. Erlöschen und Rückzahlung der Förderung Die gewährte Förderung erlischt, wenn der Förderungswerber
Der Förderungswerber ist verpflichtet, Umstände, die zum Erlöschen der Förderung führen, binnen einer unerstreckbaren Frist von 2 Wochen der Marktgemeinde Ybbsitz bekannt zu geben. Ab dem Zeitpunkt des Eintritts dieser Umstände erlischt der Zuschuss. Hat es der Förderungswerber unterlassen, Umstände, die zum Erlöschen der Förderung führen fristgerecht der Marktgemeinde Ybbsitz bekannt zu geben, ist der nach Eintreten dieser Umstände geleistete Zuschuss innerhalb eines Monats nach schriftlicher Aufforderung an die Marktgemeinde Ybbsitz zurückzuzahlen. Förderung für die Schaffung von Arbeitsplätzen
Zusätzliche Arbeitsplätze werden durch eine Arbeitsplatzprämie gefördert (Bemessung Kommunalsteuer). Erhöht sich die erklärte Kommunalsteuer eines Jahres um mehr als 7 % gegenüber dem Durchschnitt der letzten 2 vorangegangenen Jahren, so wird eine Rückerstattung im Ausmaß von 50 % des über die siebenprozentige Steigerung liegenden Betrages vorgenommen. Die Berechnung erfolgt gemäß der Erklärung gegenüber dem Gemeindeeinhebungsverband im Bezirk Amstetten. Nachzahlungen aufgrund von Prüfungen werden nicht berücksichtigt. Der Antrag auf Rückerstattung ist bis spätestens Ende Juni des folgenden Jahres zu stellen. Förderungsbeträge unter € 10,00 werden nicht ausbezahlt und die Maximalförderung beträgt € 2.000,00 pro Jahr. Hat eine Person mehrere Betriebe, so werden diese zusammengefasst. Ebenso ist bei Nachfolgebetrieben oder Auffanggesellschaften der Beobachtungs-zeitraum auf den Vorgängerbetrieb zu beziehen. Abgabenrückstände dürfen von der Gemeinde mit der Förderung gegenverrechnet werden. Außerordentliche Wirtschaftsförderung Alle Förderungswerber erhalten auf Antrag eine 50 %-ige Ermäßigung der Aufschließungsabgabe, welche aus Anlass der Erklärung eines Grundstückes zum Bauplatz oder der erstmaligen Errichtung eines Betriebsgebäudes vorzuschreiben ist. Auch für eine etwaige Ergänzungsabgabe gibt es diese Ermäßigung, wenn gleichzeitig eine weitere Verbauung vorgenommen wird. Diese Richtlinien treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft.
|
|
| Landwirtschaft: | |
| a) Güterwegbau über Abt. Güterwege | 50 % des Interessentenanteils, höchstens 25 % der Baukosten |
| b) Güterwegerhaltung über Abt. Güterwege | 45 % der Baukosten |
|
c) Tierzuchtförderung: künstl. Besamung Stierankauf |
Zuschuß von € 10,54 proBesamung Ankaufspreises Zuschuß von € 72,67 jährlich |
|
d) Schneeräumung
Tallagen bis 500 Meter: Fördersatz neu: 150,-/km Mittellagen 500-600 Meter: Fördersatz neu: 300,-/km Berglagen über 600 Meter: Fördersatz neu: 450,-/km
Schulbusstrecken: Fördersatz neu: 250,-/km Durchzugsstrecken: Fördersatz neu: 200,-/km |
|
| e) Obstbaumförderung | Zuschuß von € 1,45 pro Obstbaum, max. 15 Stk/Jahr |
| Wildbachverbauung: Ufersanierungen | Zuschuß von 50 % d. Interessentenbeitrages |
| Löschteichbau: | Zuschuß von 30 % der anerkannten Investitionen, höchstens jedoch € 1.800,- |
| Kindergartentransport: | ca. 1/3 der Transportkosten (je 1/3 Land u. Eltern) |
| Musikschule: | ca. 1/3 des Aufwandes (je 1/3 Land u. Eltern) |
| Essen auf Rädern: | ca. 1/4 des Aufwandes (ca. 10 % Land) |
| Säuglingspaket: | Zuschuß von € 60,-- pro Kind |


